Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Faßbender Tenten GmbH & Co. KG

 

A. Allgemeine Verkaufsbedingungen Unternehmer

 

§ 1 Allgemeines

  1. Nachfolgende Allgemeine Verkaufsbedingungen Unternehmer (AVB) sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen und sonstigen Erklärungen der Faßbender Tenten GmbH & Co. KG – im folgenden Verkäufer -, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
  2. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden, jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben, Schriftlich im Sinne dieser AVB sind Erklärungen in Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsinhalt

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Preise gelten ab Lager zuzüglich Kosten für Verpackung, Transport, Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss ändern sollte, gilt die im Zeitpunkt der Leistung gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Aufgrund der stark schwankenden Marktpreise im Baustoffhandel handelt es sich bei den genannten Preisen um Richtpreise. Der Verkäufer behält sich vor, die vom Käufer zu zahlenden Preise entsprechend anzupassen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Lieferung Kostenänderungen, insbesondere durch Änderung der vom Verkäufer an Hersteller oder sonstige Lieferanten zu zahlenden Nettoeinkaufspreise durch Materialpreisänderungen, Tarifabschlüsse, gestiegener Rohstoff- und Energiepreise oder Transportkosten um mehr als 5 % ergeben.
  3. Dem Käufer steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Abs. 2) ein Anspruch auf Preissenkung zu.
  4. Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Rücktrittsrecht zu, wenn ihr das Festhalten am veränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  5. Für Waren und Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, hat der Verkäufer das Recht zu Preiserhöhungen oder Preissenkungen, soweit sich die Kosten aufgrund der in Abs. 2) genannten Gründe verändert haben, auch ohne dass die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze vorliegen.

 

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Rückgabe

  1. Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße bis zur Bordsteinkante. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Bitte des Käufers, der der Verkäufer nicht nachkommen muss, die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Zufuhr von Waren und bei Kranentladung berechnet der Verkäufer Gebühren gemäß der jeweils gültigen Logistik- Dienstleistungspreisliste und Speditionsbedingungen. Diese werden per Aushang im Geschäftslokal bekannt gemacht und dem Käufer auf Nachfrage übergeben. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt eine pauschale Entschädigung gemäß der jeweils gültigen Logistik- Dienstleistungspreisliste und Speditionsbedingungen zu verlangen.Der Nachweis eines höheren Schadens und dem Verkäufer zustehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Lieferfristen müssen als solche bezeichnet und ausdrücklich individuell vereinbart werden. Alle übrigen vom Verkäufer genannten Daten sind unverbindlich.
  5. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  6. Der Verkäufer räumt dem Käufer für Lagerware ein Rückgaberecht ein. Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen, wenn sich die Waren nicht in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befinden, insbesondere bei beschädigter Verpackung, Überschreitung eines Mindesthaltbarkeitsdatums. Das Rückgaberecht besteht nicht für Waren, die für den Kunden konfektioniert worden sind. Bei einer Rücknahme erhält der Kunde eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich angefallener und noch anfallender Liefer- oder Logistikkosten. 

 

§ 5 Rücktritt / Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder vom Angebot Abstand zunehmen, wenn der Käufer falsche Angabe zu seiner Kreditwürdigkeit macht.
  2. Der Verkäufer kann– unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers–vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, indem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

 

§ 6 Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug oder lt. individueller Vereinbarung zahlbar.
  2. Der Verkäufer ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, Kreditunwürdigkeit oder Sperrung der Kreditversicherung ist der Verkäufer zudem berechtigt alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In solchen Fällen entfallen evtl. vereinbarte Zahlungskonditionen und Rabatte. Kommt der Käufer einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Zahlung unter Fristsetzung nicht nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Gewährt der Verkäufer dem Käufer Skonto ist Skontobasis ist grundsätzlich maximal 85% des Rechnungsbetrages. Rechnungsforderungen aus Vermietung sind nicht skontierfähig.
  5. Soweit der Verkäufer dem Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Skontofrist einräumt, kommt der Käufer mit Ablauf der vereinbarten Frist in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 12% zu verzinsen. Der Verkäufer behält ich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechts-kräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach nachfolgender § 7 dieser AVB unberührt.

 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, zB im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer insoweit keine Haftung.
  4. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt insbesondere auch bei Lieferung unmittelbar durch den Hersteller oder sonstigen Lieferanten (Streckengeschäft).
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat dem Verkäufer zur geschuldeten Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann er vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe nachstehender § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für etwaige Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  6. Soweit Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderung als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Käufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Rücktritt zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Pfändung der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. 4 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 4 bis 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 4 bis 6 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest gilt dies entsprechend.
  11. Übersteigt der Wert eingeräumter Sicherheiten gemäß der Wertberechnung der Vorbehaltsware in Abs. 4 die Forderung um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen in das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer/Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Bonn. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

B. Allgemeine Lieferbedingungen Verbraucher

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Allgemeine Lieferbedingungen Verbraucher (ALB) sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen und sonstigen Erklärungen der Faßbender Tenten GmbH & Co. KG – im folgenden Verkäufer genannt -, wenn der Käufer/Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  2. Schriftlich im Sinne dieser ALB sind Erklärungen in Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

§ 2 Preise; Zahlung

  1. In den Preisen des Verkäufers sind die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten; Liefer- und Versandkosten sind jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist.
  2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist der geschuldete Kaufpreis ohne Abzug binnen 30 Tagen zu zahlen, nachdem die Rechnung beim Kunden eingegangen ist und die Ware geliefert wurde.
  3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Der Verkäufer behält sich insoweit vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
  4. Gewährt der Verkäufer dem Kunden Skonto ist Skontobasis ist grundsätzlich maximal 85% des Rechnungs-betrages. Rechnungsforderungen aus Vermietung sind nicht skontierfähig.

 

§ 3 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn Ihre Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder wenn Ihre Forderungen unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche sind Sie auch berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen. Als Käufer dürfen Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen zwischen Verkäufer und Kunde ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
  2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls der Verkäufer einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder er aus einem anderen Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn der Verkäufer diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  3. Vorbehaltlich der Einschränkungen nach nachfolgendem § 5 haftet der Verkäufer dem Kunden gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder der Kunde infolge eines Lieferverzugs, den der Verkäufer zu vertreten hat, berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

 

§ 5 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung

  1. Soweit die gelieferte Ware nicht den
    a) subjektiven Anforderungen entspricht, dh nicht die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie zB Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
    b) objektiven Anforderungen entspricht, dh sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
    c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist), so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet.
  2. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer und der Kunde ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
  3. Die Nacherfüllungspflicht trifft den Verkäufer nicht, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
  4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss er eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Er ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt sein Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
  6. Der Verkäufer haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der Verkäufer uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.Der Verkäufer haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben hat. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die vom Verkäufer garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der vom Verkäufer gelieferten Ware ein, so haftet er hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
  7. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wie zB die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
  8. Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der gegen den Verkäufer erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach vorstehendem Abs. 6.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

 

§ 7 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

Auf den abzuschließenden Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

C. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anmietungen über Mietpartner

 

§ 1 Allgemeine Pflichten

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vermietungen durch die Faßbender Tenten GmbH & Co. KG, Alfterer Str. 39, 53347 Alfter (Vermieter). Der Vermieter ( im Folgenden auch „wir/unsere“ oder „Faßbender Tenten“) verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch ein amtliches Dokument (Personalausweis / Reisepass mit amtlichen Meldenachweis) auszuweisen, die im Vertrag vereinbarte Miete sowie die aufgeführten Nebenkosten vereinbarungsgemäß zu zahlen, auf Nachfrage den Vermieter über den geplanten Einsatzort des Mietgeräts zu informieren, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, vollständig und betriebsbereit zurückzugeben.
  3. Bei Anmietung von Fahrzeugen sowie Anhängern / Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung gelten ergänzend unsere AGB – Mietbedingungen für Fahrzeuganmietungen. Im Fall eines Widerspruchs gehen diese vor.
  4. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Mieters gelten nur insoweit, als Faßbender Tenten ihnen ausdrücklich in Textform, zugestimmt haben.

 

§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit, Mietpreise

  1. Die Mietzeit ist der vertraglich festgelegte Mietzeitraum. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit deren vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Rückerstattungen / Reduzierung des Mietpreises bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Wird die Mietsache nicht mit allen überlassenen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, vollständig in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, so haftet der Mieter für alle aus der Vorenthaltung entstehenden Schäden, insbesondere auch für die Schäden die dadurch entstehen, dass die Mietsache nicht anderweitig vermietet werden kann.
  2. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit stehen dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die gesetzlichen Nutzungsersatzansprüche zu. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer der Tagesmietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste. Für die Überschreitung der vereinbarten Stunden- (4 Std.) bzw. Tagestarife (24 Std.), gewähren wir eine Kulanzzeit von 15 Min. bei Stunden-, sowie 30 min bei Tages -, Wochenend- und Wochentarifen. Bei einer Rückgabe nach Ablauf dieses Kulanzzeitraum wird ein (weiterer) Tag in Ansatz gebracht bzw. bei Stundenmiete auf den Tagessatz gewechselt
  3. Nach Überschreitung der Kulanzzeit ist für jeden Tag bis zur vollständigen Rückgabe des Mietgerätes eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesrate zzgl. der abgeschlossenen Zusatzleistungen zu zahlen. In der Preisliste angebotene Rabatte für längere Mietzeiträume finden keine Anwendung.
  4. Wird einer Anfrage des Mieters nach Verlängerung der Mietzeit entsprochen, so ist ein Barzahler Kunde verpflichtet, vor Ablauf des ursprünglichen Mietzeitraums die neu kalkulierte Kaution (siehe § 16) in einer Niederlassung des Vermieters einzuzahlen. Kommt der Mieter der Zahlung der ggf. zu leistenden zusätzlichen Kaution nicht rechtzeitig nach, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

 

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Zu Beginn der Mietzeit bzw. innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraums hat der Vermieter den Mietgegenstand dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben. Sollte zum Zeitpunkt der Übernahme ein reserviertes Gerät nicht verfügbar sein, hat der Vermieter das Recht dem Mieter ein für die geplante Anwendung geeignetes, gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe findet in einer Niederlassung des Vermieters statt. Die Beladung sowie der Transport, eine Anlieferung / Abholung des Mietgerätes an eine vom Kunden angegebene Adresse kann auf Kosten des Mieters vereinbart und durch den Vermieter durchgeführt werden. Die Gefahr (Leistungsgefahr) der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs während des Transportes gehen auf den Mieter über.
  2. Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person den Mietgegenstand auf bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Mängel oder Beschädigungen, zu untersuchen. Eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind in einem Übergabe-/ Übernahmeprotokoll oder einem Lieferschein vor Übernahme festzuhalten. Eine nachträgliche Rüge oder Mietminderung aufgrund eines Mangels, der die Eignung der Mietsache zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ausgeschlossen.
  3. Ein Rücktritt oder eine Kündigung sind für den Fall ausgeschlossen, dass der Mieter das Mietgerät nicht für die von ihm vorgesehenen, jedoch nicht ausdrücklich vereinbarten oder für das Mietgerät allgemein üblichen Arbeiten nutzen kann.

 

§ 4 Mängel des Mietgegenstandes / sonstige Haftung

  1.  Nimmt der Mieter den Mietgegenstand in Kenntnis eines Mangels oder Beschädigung an, so kann er Rechte hieraus nur herleiten, wenn der Mangel oder die Beschädigung im Übergabe/Übernahmeprotokoll oder im Lieferschein festgehalten ist. Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Bei Mängeln, die während der Mietzeit auftreten, ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich nach Feststellung in Textform dem Vermieter mitzuteilen. Wegen Mängeln, die während der Mietzeit aufgetreten, die aber erst bei Rückgabe angezeigt werden, ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Wird kein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die notwendige Reparaturzeit, für die keine Miete zu leisten ist.
  2. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zur sofortigen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Kündigungs- / Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter kein Ersatzgerät zur Verfügung stellt und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.
  3. Die Haftung des Vermieters auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe diese § 4 eingeschränkt. Einschränkungen der Haftung, gelten nicht für die Haftung des Vermieters wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten Einschränkungen der Haftung auch nicht, wenn sie sich aus sonstigen Vereinbarungen der Parteien ergeben.
  4. Die Haftung für der Art und der Höhe nach nicht vorhersehbare Schäden wird, auch soweit es sich um die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten handelt, für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur Überlassung und Erhaltung einer für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Mietsache (im Folgenden: „Kardinalpflichten“). Die Haftung für der Art und Höhe nach vorhersehbare Schäden ist für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn die Schäden resultieren kausal aus der Verletzung von Kardinalpflichten.
  5. Soweit der Vermieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Treten während der Mietzeit Mängel auf, hat der Vermieter das Recht dem Mieter ein für die geplante Anwendung geeignetes, gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen oder das angemietete Gerät innerhalb eines angemessenen Zeitraums Instand zu setzen. In diesem Fall sowie in dem Fall, dass ein Mietgerät wegen eines Mangels nicht rechtzeitig überlassen werden kann, stehen dem Mieter auch für den Fall, dass dies auf einer leichten Fahrlässigkeit des Vermieters beruht, für den Zeitraum zwischen der Anzeige des Mangels und der Zurverfügungstellung eines Ersatzgerätes bzw. der Instandsetzung keine Schadensersatzansprüche auf Erstattung eines entgangenen Gewinns, auf Schadensersatz wegen etwaiger gegen den Mieter geltend gemachter Ersatzansprüche Dritter sowie auf Erstattung sonstiger mittelbarer Schäden zu, es sei denn, ein vom Vermieter garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
  7. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
  8. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies mit den Einschränkungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 8 auch für seine Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

§ 5 Nutzungsdauer

Bei der Berechnung der Miete wird, sofern das Mietgerät mit einem Stundenzähler ausgerüstet ist, eine tägliche Betriebszeit von bis zu 8 Stunden, bei Wochenendmieten von bis zu 14 Stunden und bei Mieten von mindestens einer Woche bis zu 40 Stunden/Woche zugrunde gelegt. Die Miete ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vorgenannten Zeiten nicht oder nicht vollständig ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den in Abs. 1 genannten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß § 6 zusätzlich berechnet.

 

§ 6 Mehrstunden und Zahlung der Miete

  1. Übersteigt die tägliche Nutzung des Mietgerätes die Betriebsstunden gemäß § 6, wird für jede weitere angefangene Stunde 1/8 der Tagesmiete zusätzlich berechnet.
  2. Die Miete ist bei Ende der Mietzeit, spätestens bei Rückgabe des Mietgegenstandes in bar oder per elektronischem Zahlungsmittel zu zahlen. Hinterlegte Kautionen können zur Verrechnung des Mietzinses inkl. zusätzlich anfallender Kosten für Zubehör, Verschleiß, Betankung, Reinigung sowie Schäden genutzt werden.
  3. Ist der Mieter mit der Zahlung einer Miete länger als 10 Kalendertage in Rückstand oder kann eine von dem Mieter erteilte SEPA-Lastschrift nicht eingelöst werden, ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen(Langzeitmiete) ist die Miete für 4 Wochen im Voraus zu bezahlen. Eine Abrechnung von “Langzeitmieten” erfolgt darüber hinaus jeweils zum 15. und 30. eines jeden Monats.

 

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 

Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.

 

§ 8 Obliegenheiten des Mieters, Besichtigungsrecht

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes dafür Sorge zu tragen, dass er und alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, hinreichend qualifiziert sind und die Sicherheitsanweisungen sorgfältig befolgen d.h. den Mietgegenstand ordnungsgemäß handhaben und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter wenden;
    b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
    c) sach- und fachgerechte Unterhaltungsmaßnahmen (Abschmieren, Kraft- / Schmierstoffstände einhalten) auszuführen und für die Pflege des Mietgegenstandes auf eigene Kosten Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoff usw.) nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
    d) Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Vermieter ausführen zu lassen
    e) auf Nachfrage des Vermieters den aktuellen Einsatzort des Mietgeräts mitzuteilen
    f) den Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
    g) seiner Obhutspflicht nachzukommen, und den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Beschädigungen und Witterungseinflüsse zu schützen;
    h) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse, Führerscheine oder Genehmigungen erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
    i) den Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und dem Vermieter anzuzeigen.
  2. Bei einem Verstoß gegen die hier genannten Obliegenheiten kann die Haftungsbeschränkung gemäß §14 sowohl im Maschinenbruch-, als auch Diebstahlsfall entfallen.
  3. Eine Besichtigung des Mietgegenstands durch den Vermieter ist jederzeit möglich. Einer genauen Untersuchung / Überprüfung des Mietgeräts während der Mietdauer nach vorheriger Terminvereinbarung stimmt der Mieter zu.

 

§ 9 Gebrauchsüberlassung an Dritte / Untervermietung und besondere Pflichten

Der Mieter ist zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt, insbesondere ist er nicht berechtigt den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.

 

§ 10 Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter muss den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen in der vereinbarten Niederlassung – sofern keine Vereinbarung hierzu getroffen ist, in der Niederlassung in der er den Mietgegenstand in Empfang genommen hat – des Vermieters zurückgeben oder – sofern vereinbart – zur Abholung bereitstellen. Beschädigungen hat der Mieter bei Rückgabe unaufgefordert mitzuteilen. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters möglich ist. Fahrer des Vermieters oder beauftragte Speditionen sind zu keiner Rücknahmekontrolle berechtigt. Die Überprüfung und Kontrolle des Mietgeräts findet nach Eintreffen in der Niederlassung durch die Mitarbeiter des Vermieters statt. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung, auch wenn diese außerhalb der vereinbarten Mietzeit liegt, bestehen.
  2. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seinen Pflichten gemäß Abs. 1 oder § 8 nicht nachgekommen ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung der zur Vermietung erforderlichen Zubehörteile, zu ersetzen.

 

§ 11 Transportkosten / Kosten im Fall einer Reparatur

  1.  Für die Aus- und Rücklieferung von Mietgeräten durch den Vermieter werden dem Mieter Transportkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Höhe der Frachtraten für Aus- bzw. Rücklieferung von Großgeräten ab den Niederlassungen des Vermieters berechnet. Der Mieter hat sicherzustellen, dass eine bevollmächtigte Person bei der Anlieferung bzw. Abholung vor Ort ist. Auf Wunsch des Mieters kann bei Großgeräten auch eine Abholung ohne Beisein des Kunden erfolgen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den ordnungsgemäßen Zustand bei Übernahme. Für den Fall, dass der Mietgegenstand nicht abgeladen werden kann oder bei einer Abholung der Mietgegenstand nicht abholbereit ab Bordsteinkante ist, werden je nach Aufwand für die entstandene Leerfahrt bis zu 200,-€ zzgl. MwSt berechnet.
  2. Für den Fall der Beschädigung der Mietsache durch den Mieter oder im Fall einer durch den Mieter verursachten Fehlfunktion und einer in der Folge erforderlichen Reparatur oder erneuten Einweisung durch den Vermieter ist dieser berechtigt eventuell anfallende Fahrkosten mit 0,90€ zzgl. MwSt pro Kilometer sowie seinen Aufwand mit einem Stundensatz von 69,40€ zzgl. MwSt zusätzlich in Rechnung zu stellen. Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit. Ausgangspunkt von Werkstatteinsätzen ist grundsätzlich die Niederlassung des Vermieters in Rheinbach

 

§ 12 Verlust der Mietgegenstände

  1.  Der Mieter trägt die Gefahr des Verlustes des Mietgegenstands ab Übergabe der Mietsache bis zu deren Rückgabe in einer Niederlassung des Vermieters. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Als Wertersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rückgabeort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist, zzgl. der Beschaffungsnebenkosten.
  2. Zusätzlich hat der Mieter dem Vermieter den Mietausfallschaden für die Dauer der Ersatzbeschaffung in Höhe von 50% des regulären Tagesmietsatzes zu ersetzen, sofern er dem Vermieter nicht einen geringeren Schaden nachweist. Bei Abschluss eines Diebstahlschutzes gemäß §14 ist der zu leistende Ersatz auf die Selbstbeteiligung des jeweiligen Mietgerätes beschränkt, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Grob fahrlässiges Verhalten liegt auch dann vor, wenn der Mieter einen Diebstahl nicht unverzüglich bei der Polizei anzeigt und den Vermieter nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis, spätestens aber am nächsten Werktag schriftlich über die Beschädigung oder das Abhandenkommen informiert. Im Falle einer versäumten polizeilichen Anzeige und dem Ausbleiben der rechtzeitigen Vorlage der entsprechenden Anzeige, greift die abgeschlossene Haftungsbeschränkung bei Diebstahl nicht. Die Laufzeit des Mietvertrages endet mit dem Datum der polizeilichen Anzeige.

 

§ 13 Kündigung

Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  1. nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert;
  2. der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder Dritten überlässt
  3. bei einer Untersuchung nach § 8 Abs. 3 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung der dem Mieter nach § 8 Abs. 1 obliegenden Pflichten erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
  4. der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig überlassen wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.

Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so findet § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung

 

§ 14 Maschinenbruchpauschale/Diebstahlschutz/Haftungsbegrenzung

  1. Maschinenbruchpauschale (MBP)
    Für die Mietgegenstände wird eine Pauschale gegen Maschinenbruch erhoben, dafür ist die Haftung des Mieters im Falle der Beschädigung beschränkt auf nachstehend angegebene Selbstbehalte. Die Haftung ist bei allen Schäden beschränkt, ausgenommen Diebstahl und Schäden die aus unsachgemäßer Nutzung des Mietgegenstandes herrühren. Insbesondere Schäden, die auf Missachtung der in § 8 festgelegten Obliegenheiten des Mieters zurückzuführen sind, sowie Schäden die aus Umkippen oder Absturz, mangelnde oder falsche Versorgung mit Betriebsstoffen, Überlastung durch überhöhte Drehzahl oder überhöhtes Gewicht, sowie der Bedienung unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss herrühren, werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst. Des Weiteren sind Schäden, die beim Eigentransport des Mietgerätes entstehen, nicht durch die Haftungsbeschränkung erfasst.Die maximale Selbstbeteiligung (SB) je Schadensfall ergibt sich aus der Kategorie Einstufung des jeweiligen Mietgegenstandes und ist je Mietgegenstand im Mietvertrag aufgeführt sowie der gültigen Mietpreisliste abgedruckt. Die Mietgegenstände sind in folgende Kategorien/Selbstbeteiligungen eingeteilt:Kategorie SB
    A 100 €
    B 200 €
    C 500 €
    D 1000 €
    E 1750 €
    F 2500 €
    G 3500 €
    H 5000 €Die für die Haftungsbegrenzung vom Mieter zu leistende Pauschale beträgt jeweils 10% des Mietpreises. Verschleißteile, wie z.B. Diamant-Bohrkronen, Diamant-Trennscheiben, Schleifwalzen, Sägeblätter, Meißel, Bohrer, Reifen, Baggerketten etc. werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst. Ebenfalls nicht abgedeckt sind Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmittel sowie Glasbruch.
  2. Diebstahlschutz (DSS )
    Die Haftung für den entstehenden Schaden bei Diebstahl kann optional reduziert werden. Im Schadensfall ist der Mieter zur Zahlung einer Selbstbeteiligung (SB) verpflichtet. Diese ergibt sich aus der Kategorie Einstufung des jeweiligen Mietgegenstandes.Kategorie/SB
    A 100 €
    B 200 €
    C 500 €
    D 1000 €
    E 1750 €
    F 3750 €
    G 7500 €
    H 15000 €Diebstahl im Sinne dieses Absatzes beschränkt sich auf Einbruchdiebstahl sowie das Entwenden eines gesicherten Mietgeräts. Jedes Mietgerät muss in der Zeit, in der es nicht benutzt wird, in einem abgeschlossenen Bereich des Mieters bzw. in einem abgeschlossenen Bereich auf dem Gelände, auf das der Mietgegenstand verbracht wurde (Baustelle), gelagert werden. Kleinmaschinen und Maschinen mit Transportrollen dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, es sei denn, sie befinden sich in einem abgeschlossenem und nur dem Mieter bekannten Personen, zugänglichen Raum. Nicht versichert ist auch der Diebstahl aus im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten, abgeschlossenen oder unverschlossenen Fahrzeugen bei denen das Gerät von außen sichtbar gelagert ist, sowie grundsätzlich in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr.
    Die Pauschale für die Haftungsbegrenzung / Diebstahlschutz beträgt 10% des Mietpreises.
  3. Haftungsreduzierungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 greifen zu Gunsten des Mieters nicht ein, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  4. Die Haftungsbegrenzungen auf die Selbstbeteiligung finden ferner keine Anwendung, wenn der Mieter eine Entschädigung aus einer abgeschlossenen Versicherung – unabhängig, ob diese von ihm oder einem Dritten abgeschlossen wurde – beanspruchen kann. Eine anderweitige Versicherung geht Haftungsreduzierung gemäß Abs. 1 und 2 vor.

 

§ 15 Kaution

  1.  Bei Mietbeginn und bei jeder Verlängerung des Mietvertrages hat der Mieter eine Kaution zusätzlich zum Mietpreis zu entrichten. Die Höhe der Kaution wird dem Mieter zum Zeitpunkt der Reservierung bzw. Mietvertragserstellung oder Verlängerung mitgeteilt. Diese bestimmt sich nach der Mietdauer und dem Wert des Mietgerätes. Abrechnungsbeträge und sonstige mit der Anmietung im Zusammenhang anfallende Kosten, wie Schäden, Betankung, etc. können mit dieser Kaution verrechnet werden. Statt einer Barhinterlegung kann eine Kautionsleistung auch aus dem Kreditrahmen, der dem Mieter über ein bei dem Vermieter für ihn eingerichteten Kundenkonto eingeräumt worden ist, erfolgen.
  2. Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet.
  3. Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

 

§ 16 Reservierungen

Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Wird ein reserviertes Gerät nicht innerhalb von 60 Minuten ab dem Reservierungszeitpunkt abgeholt, hat der Vermieter die Option den Mietgegenstand nicht weiter vorzuhalten und anderweitig zu vermieten. Reservierte Mietgegenstände, für die im Vorfeld eine Kommissionierung (z.B. Alu Fahrgerüste) bzw. eine Anlieferung inkl. entsprechender Tourenplanung erfolgt, müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn schriftlich storniert werden. Bei Stornierungen mit einem Mietbeginn innerhalb von 24 Std wird in diesen Fällen eine Aufwandsentschädigung von bis zu 50,-€ zzgl. MwSt berechnet.

 

§ 17 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

 

§ 18 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den gültigen Datenschutzgrundsätzen, von FASSBENDER TENTEN und den anderen Gesellschaften der FASSBENDER-TENTEN Gruppe (einsehbar unter www.fassbender-tenten.de/ueber-uns/datenschutzerklaerung/) gespeichert und übermittelt werden. Teile unserer Mietflotte sind aus Sicherheitsgründen mit GPS Sendern ausgestattet, die nach Bedarf einem eingeschränkten Personenkreis die Ortung und Verfolgung der Mietgeräte ermöglichen.

 

§ 19 Gerichtsstand / Rechtswahl

In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Bonn. Der Vermieter ist berechtigt abweichend hiervon am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

D. AGB – Mietbedingungen für Fahrzeuganmietungen

 

§ 1 Definition

Die Bezeichnungen FASSBENDER TENTEN / MIETPARTNER / VERMIETER kennzeichnet den Vermieter laut erster Seite des Mietvertrags. Der Mietvertrag enthält eine Zusammenfassung der Mietdaten & -konditionen sowie die Mietgebühren. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der Angaben sowie Ihr Einverständnis mit unseren Mietbedingungen.

Diese Mietbedingungen für Fahrzeuganmietungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anmietungen über Mietpartner

 

§ 2 Mietgebühren

  1. Die Mietgebühren setzen sich zusammen aus einem Stunden- / oder Tagestarif sowie weiteren optionalen Leistungen.
  2. Jeder Tarif enthält limitierte Freikilometer. Fahrleistungen darüber hinaus werden durch eine fahrzeuggruppenabhängige Zusatzkilometerpauschale, die auf dem Mietvertrag angegeben ist, bei Rückgabe abgerechnet. Weder die Freikilometer, noch die Zusatzkilometerpauschale enthalten Kosten für Betriebsstoffe (Diesel). Das Nachtanken kann gegen ein Serviceentgelt in Höhe von 2,30 € pro Liter durch uns übernommen werden.
  3. Für die Rückgabe an einem anderen Standort als angemietet werden Einweggebühren erhoben, die bei Anmietung vertraglich festgelegt werden.

 

§ 3 Übernahme des Fahrzeugs / Mietkaution

  1.  Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank und, soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank (AdBlue ist eine lizenzierte Reinigungsflüssigkeit zur Abgasnachbehandlung bei Dieselfahrzeugen) ausgestattet sind, mit für die Freikilometer hinreichend befülltem AdBlue®-Tank übergeben.
  2. Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeuges bei Übernahme auf den Tankzustand, den Kilometerstand und die bei Anwendung üblicher Sorgfalt erkennbaren Schäden zu überprüfen. Eventuelle Schäden sind im Fahrzeug-Zustandsprotokoll durch den Vermieter zu vermerken und das Zustandsprotokoll ist durch Mieter und Vermieter zu unterzeichnen. Nach Abfahrt gemeldete Beschädigungen können nicht mehr, als bei Übernahme vorhanden, berücksichtigt werden.
  3. Bei Mietbeginn und bei jeder Verlängerung des Mietvertrages hat der Mieter eine Kaution zusätzlich zum Mietpreis zu entrichten. Abrechnungsbeträge und sonstige mit der Anmietung im Zusammenhang anfallende Kosten, wie Schäden, Betankung, Mehrkilometer etc. können mit dieser Kaution verrechnet werden. Statt einer Barhinterlegung kann eine Kautionsleistung auch aus dem Kreditrahmen, der dem Mieter über ein bei dem Vermieter für ihn eingerichteten Kundenkonto eingeräumt worden ist, erfolgen. Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet.
  4. Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

 

§ 4 Vorzulegende Unterlagen / Berechtigte Fahrer / Verbot der Gebrauchsüberlassung an Dritte

  1. Der Mieter / berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. von einem im Mietvertrag eingetragenen Fahrer geführt werden. Weitere Fahrzeugführer können bei Vorlage des Originalführerscheins gegen Gebühr autorisiert werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform. Jeder Fahrer des Fahrzeugs muss die in Deutschland erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen und den für die Anmietung geltenden Mindestanforderungen in Bezug auf das Alter und die Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen.
  2. Das Mindestalter für Anmietungen beträgt 21 Jahre und kann gegen Gebühr bei bestimmten Fahrzeuggruppen auf 19 Jahre reduziert werden.
  3. Tritt für den Mieter ein Vertreter auf, hat dieser statt den in Abs. 1 genannten Ausweisdokumenten des Mieters seine eigenen Ausweisdokumente und eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen oder muss in der Debitorenanlage als Abholberechtigter eingetragen sein. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person, eine sonstige Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters.
  4. Die Überlassung des Fahrzeugs an sonstige Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nicht zulässig. Das Führen des Fahrzeugs durch nicht autorisierte Fahrer kann zum Verlust einer vereinbarten Haftungsbegrenzung führen. Sie führt jedenfalls aber zur Haftung des Mieters für jeden von dem Dritten durch die Nutzung des Mietfahrzeugs verursachten Schaden, es sei denn dieser wäre ohnehin eingetreten.

 

§ 5 Nutzung des Fahrzeuges

  1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten und Fahrschulübungen. Nicht gestattet ist eine Überladung und sonstige zweckentfremdende Nutzung. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße (GGVS) ist untersagt.
  2. Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeug-Herstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Anwendung der Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung. Dies gilt auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere und alle zum Fahrzeug gehörenden Dokumente.
  3. Unsere Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot wird mit 50,-Euro zzgl. MwSt in Rechnung gestellt.
  4. Eine zusätzliche Reinigungsgebühr wird fällig, wenn das Fahrzeug durch übliche Reinigungsarbeiten (Standardreinigung) nicht in einen akzeptablen vermietfähigen Zustand versetzt werden kann. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand.

 

§ 6 Abstellen des Fahrzeuges

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter / Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs alle Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Ferner sind etwaige besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von Fahrzeugen zu beachten.

 

§ 7 Nutzung im Ausland

Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in andere / auch europäische Länder zu fahren.

 

§ 8 Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Die Rückgabe des Fahrzeugs ist nur während der Öffnungszeiten der jeweiligen Niederlassung möglich. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt in der vereinbarten Niederlassung ordnungsgemäß zurückzugeben. Eine Rückgabe an einem anderen Standort / andere Niederlassung als vereinbart ist nicht zulässig. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen ist das Fahrzeug an der Niederlassung zurückzugeben, an der es übernommen wurde.
  2. Bei Rückgabe ist eine Kopie des letzten Tankbelegs vorzulegen. Bei fehlender Vorlage ist der Vermieter berechtigt, einen Betrag von bis zu 20,- Euro zzgl. MwSt für mögliche Fehlmengen abzurechnen.
  3. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit stehen dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die gesetzlichen Nutzungsersatzansprüche zu. Mit Ablauf der Mietzeit erlischt der Kaskoschutz. Bei Barzahlung / Elektronischem Zahlungsverkehr ist eine Verlängerung nur persönlich vor Ort unter Erhöhung der Mietkaution möglich.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug durch die Polizei sicherstellen zu lassen.
  5. Die Mietgebühren werden in der Regel auf Basis eines Tagestarifs (24 Std Zeitraum) berechnet. Bei verspäteter Rückgabe wird bei Beginn eines jeden weiteren 24 Stunden Zeitraums ein Zusatztag zum gültigen Standardpreis berechnet. Bei verspäteter Rückgabe eines Stundentarifs erfolgt nach Überschreitung von 4 Std die Berechnung des Tagestarifs. Die Kulanzzeit, welche wir für Verspätungen einräumen, beträgt bei Stundentarifen maximal 15 Minuten. Bei Tagestarifen maximal 30 Minuten.

 

§ 9 Pflichten des Mieters / Fahrers bei einem Schadensfall, Diebstahl oder Panne

  1. Bei einem Schadensfall ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass
    a) sofort die Polizei hinzugezogen wird,
    b) zur Weiterleitung an Fassbender Tenten die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze nebst Schadenschilderung angefertigt wird,
    c) auf Seiten FASSBENDER TENTEN – im Namen des Vermieters – kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
    d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.Der Mieter / Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, wie er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nicht nachgekommen ist (§142 StGB / Unfallflucht). Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen, -zubehör oder bei einer festgestellten Beschädigung (Vandalismus) hat der Mieter / Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges sind Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
  2. Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei FASSBENDER TENTEN – auf dem Schadensformular des Versicherers – vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere bei FASSBENDER TENTEN abzugeben.
    Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, FASSBENDER TENTEN und den Fahrzeugversicherer mit allen erforderlichen Auskünften zu unterstützen.
  3. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der FASSBENDER TENTEN-Niederlassung das Weitere abzustimmen bzw. außerhalb der Öffnungszeiten die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
  4. Fahrzeugreparaturen / Wartungen während der Mietzeit sind vor Beauftragung schriftlich vom Vermieter freizugeben.

 

§ 10 Haftung des Mieters

  1. Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und sonstigen Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart (Ziff. 11 ff.) und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Eine rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.
  2. Wurde in zurechenbarer Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, dem Vermieter gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziff. 9, grob fahrlässig verletzt, ist der Vermieter berechtigt, die Ersatzpflichtigen in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Umfang ursächlich.
  3. Weiter haftet der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
  4. Die Haftung erstreckt sich auf etwaig anfallende LKW-Maut, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, Wertverlust des Fahrzeugs, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten – soweit angefallen. Ausdrücklich wird der Gegenbeweis zugelassen, dass ein solcher Schaden bei FASSBENDER TENTEN nicht entstanden ist. In Bezug auf den Wertverlust des Fahrzeugs haftet der Mieter nur, soweit es sich um einen Wertverlust handelt, der über einen sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch ergebenden Wertverlust hinausgeht.
  5. Bei Überlassung des Fahrzeuges an autorisierte Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet FASSBENDER TENTEN gegenüber für entstehende Gebühren oder sonstige Kosten. FASSBENDER TENTEN ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter / Fahrer zu benennen.
  6. Für die im Zusammenhang mit der Benennung / Kommunikation mit Behörden entstehenden Verwaltungskosten wird pro Vorgang / Verkehrsverstoß eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- Euro zzgl. MwSt in Rechnung gestellt.

 

§ 11 Haftungsreduzierung

Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziffer 12 – seine Haftung nach Ziffer 10 (außer in den dort genannten Fällen) durch Vereinbarung reduzieren. Einzelheiten hierzu sind in Punkt 13 geregelt.

 

§ 12 Wegfall der Haftungsreduzierung

  1. Die Haftungsreduzierung nach Ziffer 11 tritt nicht ein, wenn der Mieter / Fahrer eine oder mehrere der in den Ziffern 4-9 genannten Bestimmungen verletzt, dies gilt insbesondere für vorsätzliche Verletzungen dieser Bestimmungen. Im Falle von fahrlässigen Verletzungen dieser Bestimmungen erfolgt eine dem Verschulden entsprechende Reduzierung der Haftung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn bei einem Schadenfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen wurde, so dass FASSBENDER TENTEN die Möglichkeit zur objektiven Aufklärung des Schadensfalles genommen wird.
  2. Der Mieter haftet trotz Vereinbarung einer Haftungsreduzierung voll für alle Schäden an den Aufbauten des gemieteten Fahrzeugs, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder –breite, sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen, Überladung bzw. auf das Ladegut und dessen mangelhafte Sicherung zurückzuführen sind.

 

§ 13 Versicherungen

Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Zusätzlich ist im Mietpreis eine Vollkasko-Versicherung mit einer fahrzeuggruppenabhängigen Selbstbeteiligung (abgekürzt SB) zwischen 1.000,- Euro bis 2.500,- Euro je Schadensfall enthalten. Sollte der Schaden jedoch tatsächlich geringer als 1.000,– Euro sein, wird dieser geringere Betrag zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 50,00 € zzgl. MwSt dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

§ 14 Reifenschäden

Tritt während der Mietdauer eine Reifenschaden (z.B. durch eingefahrene Teile) ein, der nicht allein auf dem Betrieb des Fahrzeugs beruht gehen evtl. anfallende Reifen-Reparaturkosten oder je nach Fall auch die Kosten für einen oder mehrere Ersatzreifen, (stets das gleiche Fabrikat wie die restlichen am Fahrzeug befindlichen Reifen) zu Lasten des Mieters. Optional kann gegen Gebühr eine Reduzierung der Haftung vereinbart werden.

 

§ 15 Zahlungsverpflichtung des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an FASSBENDER TENTEN den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den ausgewiesenen Einzelpositionen des Mietvertrages sowie eventueller Zusatzkosten für Zusatztage, Mehrkilometer, Betankung, Sonderreinigung, Maut etc. zusammensetzt.

Zahlung kann aus dem Guthaben oder dem Kreditrahmen, eines für den Mieter bei dem Vermieter eingerichteten Kundenkontos erfolgen

 

§ 16 Haftung von FASSBENDER TENTEN

  1. Die Vermieterin haftet – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
  2. Darüber hinaus wird auf § 4 der Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anmietungen über Mietpartner wird verwiesen.
  3. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

 

§ 17 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den gültigen Datenschutzgrundsätzen, von FASSBENDER TENTEN und den anderen Gesellschaften der FASSBENDER-TENTEN Gruppe (einsehbar unter www.fassbender-tenten.de/ueber-uns/datenschutzerklaerung/) gespeichert und übermittelt werden. Teile unserer Fahrzeugflotte sind aus Sicherheitsgründen mit GPS Sendern ausgestattet, die nach Bedarf einem eingeschränkten Personenkreis die Ortung und Verfolgung der Fahrzeuge ermöglichen. Der Mieter ist ferner damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für Zwecke der Versendung von Informationen über die Dienstleistungen von Unternehmen der Fassbender Tenten Gruppe gespeichert und übermittelt werden.

 

AVB Faßbender Tenten GmBH & Co.KG
Stand 15.09.2022

 

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